Ab dem 1. Januar 2023 gilt das neue Gesetz zum Bürgergeld

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden das Bürgergeld ersetzt. Das neue Gesetz wird in zwei Schritten eingeführt.

Das ändert sich zum 1. Januar 2023:

Die Regelsätze werden zum 1. Januar 2023 erhöht:

Regelbedarf für … Höhe
Alleinstehende, Alleinerziehende 502 Euro
Volljährige Partner 451 Euro
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 - 24 Jahre),
Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18 - 24 Jahre)
402 Euro
Kinder beziehungsweise Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 - 17 Jahre) 420 Euro
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 - 13 Jahre) 348 Euro
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 - 5 Jahre) 318 Euro

Wenn Sie aktuell Arbeitslosengeld II beziehen

Anlässlich der Einführung des Bürgergeldes muss kein Neuantrag gestellt werden. Sie erhalten die Erhöhung automatisch! Endet jedoch eine laufende Bewilligung, ist – wie gewohnt – einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen.

Hinweis zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben Ihres Jobcenters

Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann vorkommen, dass Sie nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhalten, die noch keinen Hinweis darauf enthalten. Es kann auch sein, dass zunächst weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ verwendet werden. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern!

Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten im ersten Jahr Karenzzeiten für Vermögen und Wohnung.
Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 Euro für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.0000 Euro.
Ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt das Jobcenter für maximal ein Jahr die vollständige Miete (außer Strom, dieser muss aus der Regelleistung gezahlt werden) für Ihre Wohnung. Heizkosten werden nur in angemessener Höhe übernommen.

Durch die neue Bagatellgrenze werden Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert werden. Wechselt etwa das monatliche Einkommen auch nur geringfügig, mussten dafür bisher stets neue Bescheide erstellt und Kleinstsummen zurückgefordert werden.

Seit der Corona-Pandemie wurde „kein Geld gesperrt“, wenn Kundinnen und Kunden ohne wichtigen Grund z. B. nicht zu einer Einladung ins Jobcenter gekommen sind (sogenanntes „Sanktionsmoratorium“). Ab Januar werden solche Fälle wieder geprüft. Beim ersten Meldeversäumnis liegt die Leistungsminderung bei 10 Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen erfolgt die Minderung gestaffelt: Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, beim zweiten Verstoß 20 Prozent für zwei Monate und beim dritten Verstoß 30 Prozent für drei Monate.

Und das ändert sich zum 1. Juli 2023:

Ab dem 1. Juli 2023 können wir Sie noch besser unterstützen und individueller fördern, denn ein Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt bei den Themen Weiterbildung und Qualifizierung:

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan ersetzt. Der Plan enthält in verständlicher Sprache die Vereinbarungen, die Ihnen helfen sollen, eine Arbeit aufzunehmen oder an einer Schulung teilzunehmen.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, Ihnen individuelle Weiterbildungen zu ermöglichen, damit Sie wirklich langfristig den für Sie passenden Arbeitsplatz finden können. So werden etwa Kurse zum Thema Grundkompetenzen (zum Beispiel Computergrundlagen, Mathematik und Deutsch, auch als Vorbereitung für eine Umschulung) viel leichter zugänglich, die Sozialpädagogische Begleitung bei Weiterbildungen wird verbessert.

Sie erhalten mehr Zeit, um eine geförderte Berufsausbildung zu machen. Statt früher nur zwei Jahre, werden Sie bis zu drei Jahre lang eine Förderung vom Jobcenter erhalten können.

Um Sie zu unterstützen, wird es individuelle Coachings geben. Dabei können wir noch besser auf das eingehen, was Ihnen wirklich hilft. Und das Ganze lohnt sich auch finanziell: Sie erhalten einen Bürgergeldbonus von 75,- Euro pro Monat, wenn Sie an einer Weiterbildung teilnehmen, die keinen konkreten Abschluss zum Ziel hat, die aber für eine nachhaltige Integration besonders wichtig ist, z. B. weil sie berufliches Wissen vermittelt oder eine Berufsausbildung unterstützt.

Wenn es sich um eine Weiterbildung handelt, die einen konkreten Berufsabschluss zum Ziel hat, erhalten Sie sogar 150,- Euro monatlich als Weiterbildungsgeld. Wenn Sie die Zwischenprüfung bestehen, erhalten Sie eine zusätzliche Prämie von 1.000,- Euro, bei erfolgreicher Abschlussprüfung nochmal 1.500,- Euro.

Wenn Sie arbeiten und zusätzlich Bürgergeld bekommen, haben Sie höhere Freibeträge und somit in Zukunft mehr von Ihrem Einkommen:

Ein Teil Ihres Einkommens aus Arbeit wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet:

  • Wenn Sie mehr als 100,- Euro und weniger als 520,- Euro im Monat verdienen, dürfen Sie 20% Ihres Verdienstes behalten.
  • Vom Einkommen, welches höher ist als 520,- Euro und weniger als 1.000,- Euro beträgt, dürfen Sie 30% behalten.
  • Wenn Sie mehr als 1.000,- und weniger als 1.200 Euro verdienen, dürfen Sie 10% ihres gesamten Einkommens behalten.

Auch für Schülerinnen und Schüler ebenso wie für Studierende gibt es zusätzliche Verbesserungen:

  • Wenn Schülerinnen und Schüler bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren in den Sommerferien jobben, dürfen Sie das selbstverdiente Geld vollständig behalten. Es wird nicht auf das Einkommen der Familie angerechnet. So können sie frühzeitig selbst erleben, dass sich Leistung auch lohnt.
  • Bei Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende bis zum 25. Lebensjahr die entweder eine Ausbildung machen, die durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld gefördert werden kann, oder die außerhalb der Ferienzeit arbeiten, werden 520,- Euro des Einkommens nicht angerechnet.

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