Familien & Kinder

Familien mit Kindern und Alleinerziehende haben besondere Bedürfnisse. Deshalb bietet das Jobcenter für diese Gruppe ergänzende Leistungen. Als Eltern können Sie zum Beispiel Hilfe bei der Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Ihre Kinder profitieren von den Leistungen des Bildungspakets.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen und Tipps für Familien, Eltern, Alleinerziehende und Berufsrückkehrer/innen, die Arbeitslosengeld II beziehen.

Finanzielle Unterstützung

Das Jobcenter Landkreis Harburg hilft Familien und Alleinerziehenden mit vielfältiger finanzieller Unterstützung. Das Arbeitslosengeld II dient dazu, Ihren Lebensunterhalt zu decken. Zudem übernehmen wir in der Regel alle Kosten für Miete und Energie. In besonderen Situationen, zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes oder einem Umzug, können Sie weitere einmalige Zuschüsse beantragen, um notwendige Anschaffungen zu finanzieren.

Kinderbetreuung

Wenn Sie Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung unterbringen, fallen dafür Kosten an. Um diese zu begleichen, können Sie beratende Unterstützung durch das Jobcenter erhalten. Weitere Förderung ermöglicht das Bildungspaket.

Auskunft zu den Unterstützungsmöglichkeiten bietet unsere Beauftragte für Chancengleichheit.

Das Bildungspaket

Seit dem 1. Januar 2011 können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, die im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) stehen, neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten. Leistungsberechtigt sind auch Kinder und Jugendliche im Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag.

1. Generelle Anspruchsgrundlage:

Bedarfe für Bildung werden bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Kindertageseinrichtung bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Anspruchsberechtigt für Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Wer gewährt die Leistungen, wo sind die Anträge zu stellen und wo erhalten Sie weitere Informationen?

Je nach zuständigem Rechtsgebiet wenden Sie sich zur Antragsstellung gern an folgende Ansprechpartner:

Sie beziehen Arbeitslosengeld II:

Jobcenter Landkreis Harburg
Abteilung 614.1 (BuT)
Poststraße 5a
21244 Buchholz i.d.N.

Telefon: 04181 – 990 0
Telefax: 04181 – 990 120
E-Mail: Jobcenter-LK-Harburg.614-1@jobcenter-ge.de

Sie beziehen Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe (SGB XII) oder Asylbewerberleistungen:

Landkreis Harburg
Abteilung Bildung und Teilhabe
Poststraße 5a
21244 Buchholz i.d.N.

Telefon: 04171 – 693 0
E-Mail: bildungundteilhabe@lkharburg.de

Die Leistungen/Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind für jedes Kind gesondert zu beantragen/anzuzeigen. Hierfür können Sie unsere vorgefertigten Antragsformulare verwenden.

Wenn Sie Arbeitslosengeld II (SGB II) beziehen, geben Sie bitte Ihre BG-Nummer (25104//…) mit an.

Wenn Sie Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe (SGB XII) oder Asylbewerberleistungen (AsylbLG) beziehen, geben Sie bitte Ihr Aktenzeichen (WG…/FK…/SGBXII…/A…) mit an.

Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag legen Sie bitte jedem Antrag eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheids bei.

Auf der Internetseite des Landkreis Harburg www.landkreis-harburg.de (Stichwort: Bildung und Teilhabe) sowie der Internetseite des Jobcenters LK Harburg www.jobcenter-lk-harburg.de (Stichwort: Bildungspaket) stehen entsprechende Vorlagen zum Download und Druck zur Verfügung.

3. Die einzelnen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes

3.1 Eintägige Ausflüge, mehrtägige Klassen-/ Kitafahrten:

Für eintägige Ausflüge der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie mehrtägige Kita- oder Klassenfahrten können die tatsächlich anfallenden Kosten, die im Bewilligungszeitraum der Grundleistung fällig sind, übernommen werden.
Ein Anspruch auf Taschengeld für zusätzliche Ausgaben sowie Kosten einer Reiserücktrittsversicherung besteht nicht, da diese Leistungen bereits im Regelsatz enthalten sind.

Sämtliche Leistungen werden grundsätzlich direkt mit der Schule bzw. Kindertageseinrichtung abgerechnet.

3.2 Schulbedarf:

Zweimal im Jahr wird ein zusätzlicher Geldbetrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf gewährt. Dies erfolgt jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, zum 1. August und zum 1. Februar. Die Höhe des Geldbetrages wird seit dem 01.08.2019 regelmäßig angepasst.

Ein zusätzlicher Antrag ist für Empfänger von SGB II-, SGB XII- und AsylbLG-Leistungen nicht erforderlich, sofern das Kind im schulpflichtigen Alter ist. Die Leistungserbringer prüfen und bescheiden die Anträge und zahlen die Leistung für Schulbedarf (mit der laufenden Leistung) aus.

Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger weisen bitte durch Vorlage des jeweiligen Leistungsbescheides über Wohngeld bzw. Kinderzuschlag den Bedarf nach und stellen einen gesonderten Antrag je Schuljahr. Auf Verlangen der Leistungsbehörde ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung).

3.3 Schülerbeförderung:

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

Grundsätzlich ist eine Schülerbeförderung aus dem Bildungspaket bei den folgenden Personengruppen möglich:

  • Schüler ab der 11. Klassenstufe
  • Berufsschüler mit Hauptschulabschluss ab dem 2. Berufsschuljahr (ohne Ausbildungsvergütung)
  • Berufsschüler mit Realschulabschluss (ohne Ausbildungsvergütung)

Vorrangig sind weiterhin die Ansprüche auf Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz. Das bedeutet, bei allen Schülern der 1.-10. Klassenstufe und Berufsschülern mit Hauptschulabschluss im 1. Berufsschuljahr, ist eine Kostenübernahme von Dritten vorranging beim Landkreis Harburg, Abteilung Schule/ÖPNV/Sport zu beantragen

3.4 Lernförderung:

Eine außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) kann nur gewährt werden, soweit diese geeignet, angemessen und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Kompetenzen (Lernziele) zu erreichen. Die wesentlichen Kompetenzen sind gefährdet, wenn i.d.R. kein ausreichendes Leistungsniveau (entspricht Schulnote 4) erreicht wird. Des Weiteren muss die außerschulische Lernförderung zum Zeitpunkt der Förderung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sein, um ein ausreichendes Leistungsniveau bis zum Schuljahresende zu erreichen. Kostenfreie Angebote der Schule sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Eine Lernförderung muss immer gesondert beantragt bzw. bis 31.12.2023 zumindest angezeigt werden. Leistungen werden frühestens ab dem Monat der Antragsstellung gewährt.

Sämtliche Leistungen werden grundsätzlich direkt mit dem Nachhilfeanbieter abgerechnet

3.5 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung:

Übernommen werden können die Kosten an einer in schulischer Verantwortung bzw. einer in Verantwortung der Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Kosten für Snacks, Getränke oder ggf. Sicherheitsleistungen beim Verpflegungsanbieter können nicht übernommen werden.

Sämtliche Leistungen werden grundsätzlich direkt mit dem Verpflegungsanbieter bzw. der Schule oder Tageseinrichtung abgerechnet.

Die Leistungen für die Mittagsverpflegung in einem Hort ohne schulische Verantwortung (Einrichtungen nach § 22 SGB VIII) werden seit dem 01.01.2014 als freiwillige kommunale Leistung vom Landkreis Harburg gewährt. Änderungen hinsichtlich der Leistungshöhe und Abrechnung ergeben sich hierdurch nicht

3.6 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben:

Diese Leistung erhalten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Mit ihr soll Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können Kosten in Höhe von monatlich pauschal 15,00 Euro berücksichtigt werden.

Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben umfasst:

  • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit.
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
  • Teilnahme an Freizeiten

Sämtliche Leistungen werden grundsätzlich direkt mit der Kultur- oder Sporteinrichtung abgerechnet.